Barrierefreie Website: Pflicht durchs BFSG, oder Panikmache?
Das BFSG ist da, und mit ihm die Panik-Mails der Agenturen. Meistens zu Unrecht. Wer wirklich betroffen ist, wer als Kleinstunternehmen ausgenommen bleibt und warum sich eine barrierefreie Website trotzdem lohnt: ehrlich erklärt, ohne Umbau-Verkauf.
»Ihre Website ist ab sofort illegal.« So beginnen gerade dutzende Mails, die in den Postfächern kleiner Betriebe landen. Absender: Agenturen, die Ihnen im nächsten Satz einen teuren Umbau verkaufen wollen.
Der Aufhänger ist echt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Panik drumherum ist es meistens nicht.
Ob Ihre Website überhaupt betroffen ist, hängt an zwei Fragen. Für viele kleine Betriebe lautet die ehrliche Antwort: Sie müssen gar nichts umbauen.
Trotzdem sollten Sie das Thema nicht wegklicken. Nicht wegen der Abmahn-Angst. Sondern weil eine zugängliche Website Ihnen Kunden bringt, die andere gerade verlieren.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie (dem European Accessibility Act). Übersetzt: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher müssen so gebaut sein, dass auch Menschen mit Behinderung sie nutzen können. Blinde, die eine Seite mit einem Vorleseprogramm (Screenreader) abhören. Menschen mit motorischen Einschränkungen, die keine Maus bedienen, sondern nur die Tastatur. Menschen mit Sehschwäche, die kräftige Kontraste brauchen.
Wichtig für Sie: Das Gesetz zielt auf das Geschäft mit Verbrauchern. Reine Angebote für Geschäftskunden fallen im Kern nicht darunter. Und es geht um konkrete digitale Geschäfte, nicht um jede Info-Seite im Netz. Wer den Gesetzestext selbst nachlesen will, findet ihn offiziell und kostenlos bei gesetze-im-internet.de.
Wer wirklich betroffen ist, und wer die Ausnahme nutzt
Zwei Dinge entscheiden, ob Sie handeln müssen. Was Ihre Website tut. Und wie groß Ihr Betrieb ist.
Die zweite Frage ist die gute Nachricht. Für Dienstleistungen gilt eine Kleinstunternehmer-Ausnahme: Wer weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (oder Bilanzsumme) hat, ist bei Dienstleistungen ausgenommen. Das trifft auf einen großen Teil der Betriebe zu, mit denen ich arbeite. Die Kanzlei mit vier Leuten. Die Praxis. Den Handwerker. Den Verein.
Eine Einschränkung, die ehrlich dazugehört: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer selbst Waren herstellt und in den Verkehr bringt, muss genauer hinschauen.
| Ihr Fall | Betroffen? |
|---|---|
| Onlineshop mit Bestell- und Bezahlfunktion | Ja, sofern kein Kleinstunternehmen |
| Online-Terminbuchung oder Online-Vertragsabschluss | Ja, sofern kein Kleinstunternehmen |
| Reine Info-Website (Leistungen, Kontakt, Telefon) | Nein |
| Dienstleister unter 10 Mitarbeitern und 2 Mio. € | Ausgenommen (bei Dienstleistungen) |
| Angebot nur für Geschäftskunden | Im Kern nicht erfasst |
Info-Website oder Online-Abschluss? Das entscheidet
Der wichtigste Satz des ganzen Themas: Es kommt darauf an, ob Kunden auf Ihrer Seite ein Geschäft abschließen.
Eine Website, die zeigt, wer Sie sind, was Sie anbieten und wie man Sie erreicht, mit Telefonnummer, Adresse und Kontaktformular, ist eine Info-Website. Sie verkauft nichts online. Sie bucht nichts online. Sie fällt im Regelfall nicht unter das BFSG.
Sobald aber ein Kunde bei Ihnen online bestellt, bezahlt, einen Termin verbindlich bucht oder einen Vertrag abschließt, reden wir über einen elektronischen Geschäftsabschluss. Und genau der ist der Kern dessen, was das Gesetz zugänglich haben will.
Der Unterschied ist kein Wortspiel. Er entscheidet, ob Sie Geld in die Hand nehmen müssen oder nicht.
Barrierefrei in der Praxis: der 6-Punkte-Schnellcheck
Sie wollen wissen, wie zugänglich Ihre Seite heute ist? Diese sechs Punkte prüfen Sie in wenigen Minuten selbst, ganz ohne Technikstudium:
- Kontraste: Ist der Text gut lesbar, auch für Augen, die nicht mehr die besten sind? Blassgrau auf Weiß fällt durch.
- Tastatur: Kommen Sie mit der Tab-Taste durch die ganze Seite, Menü, Formular, Buttons, ohne die Maus anzufassen?
- Bildbeschreibungen (Alt-Texte): Haben wichtige Bilder einen hinterlegten Beschreibungstext, den ein Vorleseprogramm ausgeben kann?
- Verständliche Sprache: Kurze Sätze, klare Überschriften, kein Behörden-Deutsch.
- Struktur: Echte Überschriften statt nur fett gemachter Text, damit Blinde sich durch die Seite hangeln können.
- Formulare: Hat jedes Eingabefeld eine klare Beschriftung, und werden Fehler in Worten erklärt statt nur rot eingefärbt?
Als Maßstab dahinter stehen internationale Regeln namens WCAG, im Kern die anerkannte Messlatte für zugängliche Websites. Auswendig können müssen Sie die nicht. Das prüfe ich im Erstgespräch für Sie.
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Angenommen, Sie sind ausgenommen. Kein Umbau nötig. Warum das Thema trotzdem nicht wegklicken?
Weil eine zugängliche Seite mehr Menschen erreicht. In Deutschland leben Millionen Menschen mit einer Behinderung, dazu eine älter werdende Kundschaft, deren Augen und Hände nachlassen. Wer sie aussperrt, verschenkt Umsatz.
Und dann ist da Google. Eine Suchmaschine liest Ihre Seite ähnlich wie ein blinder Nutzer: über die Struktur, die Überschriften, die Bildbeschreibungen. Was einem Vorleseprogramm hilft, hilft auch dem Ranking. Barrierefreiheit und gutes SEO für Ihre Website sind zu großen Teilen dieselbe Hausaufgabe.
Kein Zufall also, dass ich sauberes Handwerk beim Bauen und beim Design und Branding von Anfang an mitdenke. Kontraste, Struktur, Lesbarkeit. Das ist kein Aufpreis, sondern ordentliche Arbeit.
Wann Nichtstun die richtige Entscheidung ist
Jetzt die Gegenrichtung, die Ihnen keine Agentur mit Umbau-Angebot schreibt.
Sind Sie ein Kleinstunternehmen mit reiner Info-Website, müssen Sie durch das BFSG heute nichts umbauen. Punkt. Wer Ihnen etwas anderes einredet, verkauft Angst.
Und noch etwas gehört zur Ehrlichkeit: Das BFSG ist kein Selbstbedienungsladen für Abmahn-Anwälte und Konkurrenten. Über die Einhaltung wachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder, auf Hinweis, mit Fristen, notfalls mit Anordnungen und Bußgeldern. Die Mail »Ihre Website ist illegal, zahlen Sie jetzt« von einem fremden Absender ist etwas ganz anderes. Meist reine Verkaufsmasche.
Also: erst prüfen, ob Sie überhaupt betroffen sind. Dann entscheiden. Nicht umgekehrt. Mein Rat lautet manchmal schlicht: Ihre Seite passt, lassen Sie sie in Ruhe. Das ist kein verpasster Auftrag, sondern eine gesparte Rechnung.
Sie haben so eine »Ihre Website ist illegal«-Mail im Postfach? Schicken Sie mir den Link zu Ihrer Seite, dann prüfe ich sie an den zwei Fragen, die beim BFSG wirklich zählen: Schließen Kunden bei Ihnen online ab, und greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Danach wissen Sie schwarz auf weiß, ob eine barrierefreie Website für Sie Pflicht ist, ein paar Handgriffe reichen oder die Mail in den Papierkorb gehört. Das Erstgespräch dazu kostet Sie keinen Cent.