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KI

Der AI Act ist neu sortiert: Was die Digital-Omnibus-Verordnung verschiebt – und was am 2. August trotzdem gilt

Brüssel hat den AI Act umgebaut: Ein Teil der Hochrisiko-Pflichten rutscht auf Dezember 2027, Artikel 4 ist weicher geworden. Nur die eine Pflicht, die kleine Betriebe wirklich trifft, hat niemand angefasst. Artikel 50 gilt seit dem 2. August.

Den AI Act, den Sie vielleicht im vergangenen Jahr gelesen haben, gibt es so nicht mehr. Am 24. Juli 2026 stand die Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt der EU, der Digital Omnibus für künstliche Intelligenz. Seit dem 27. Juli ist sie in Kraft. Fristen verschoben, eine Kernpflicht entschärft, Begriffe neu gefasst.

Die Schlagzeilen lasen sich nach Entwarnung. Der Verordnungstext liest sich anders. Denn genau die eine Pflicht, die kleine Betriebe wirklich trifft, hat Brüssel nicht angefasst: Artikel 50, die Transparenzpflicht. Sie gilt seit Sonntag, dem 2. August. Abwarten auf Brüssel war nie eine Strategie. Jetzt ist es nicht einmal mehr eine Ausrede.

Was am 24. Juli im Amtsblatt stand

Die Verordnung datiert vom 8. Juli, veröffentlicht wurde sie am 24. Juli, in Kraft ist sie am dritten Tag danach getreten. Sie ändert die KI-Verordnung von 2024 und zwei weitere Verordnungen. Als ich Ende Juni über die Verschiebung geschrieben habe, war das ein Ratsbeschluss. Jetzt ist es geltendes Recht zum Nachlesen.

Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Für Systeme nach Anhang III (Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Bildung, kritische Infrastruktur, Strafverfolgung) gilt statt des 2. August 2026 jetzt der 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI, die als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten steckt, der 2. August 2028. Für Hochrisiko-Systeme öffentlicher Stellen bleibt es beim 2. August 2030. Neu ist außerdem eine Klarstellung in Artikel 6: Ein System, das Nutzer nur unterstützt oder eine Leistung optimiert, ist kein Sicherheitsbauteil.

Der Omnibus hat dabei nicht nur gelockert. Artikel 5 bekommt zusätzliche Verbote für KI-Systeme, die nicht einvernehmliches intimes Material oder Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen oder manipulieren. Diese Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026.

PflichtGilt seit / abTrifft in der Praxis
KI-Kompetenz (Artikel 4)2. Februar 2025jeden Betrieb, der KI einsetzt
Transparenz (Artikel 50)2. August 2026Chatbots, Deepfakes (täuschend echte Fälschungen), bestimmte KI-Texte
Marktüberwachung, also die staatliche Aufsicht (Kapitel IX)2. August 2026die Aufsichtsbehörden
Markierung bei Bestandssystemen (Artikel 111 Absatz 4)2. Dezember 2026Anbieter generativer KI
Neue Verbote in Artikel 52. Dezember 2026Anbieter und Betreiber
Hochrisiko nach Anhang III2. Dezember 2027Personalauswahl, Kredit, Bildung, Strafverfolgung
Hochrisiko nach Anhang I2. August 2028Sicherheitsbauteile in regulierten Produkten
Hochrisiko bei öffentlichen Stellen2. August 2030Behörden

Nicht verschoben: Artikel 50 gilt seit dem 2. August

Artikel 50 wurde inhaltlich nicht geändert, angefasst wurde nur ein Verfahrensdetail zu Verhaltenskodizes. Alles andere gilt seit dem 2. August 2026: KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen erkennbar machen, dass dort eine Maschine antwortet. Ausgaben generativer KI müssen maschinenlesbar markiert sein, also einen technischen Herkunftsvermerk im Inhalt selbst tragen. Diese Markierung schuldet der Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie als Betreiber. Deepfakes und bestimmte KI-Texte müssen offengelegt werden: klar, unterscheidbar, spätestens beim ersten Kontakt.

Eine Nuance ist neu und erklärt, warum manche Werkzeuge noch unmarkiert ausliefern: Für Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie betrifft nur die maschinenlesbare Markierung. Für Sie als Betreiber ändert diese Schonfrist nichts. Ihre Offenlegungspflichten laufen seit dem 2. August ohne Puffer.

Dazu gibt es Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli und einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte, Endfassung vom 10. Juni. Der Kodex ist freiwillig, und er verschafft Ihnen keine gesetzliche Vermutung der Rechtstreue.

Artikel 4 ist weicher geworden. Ein Freibrief ist das nicht

Die KI-Kompetenzpflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Bisher mussten Anbieter und Betreiber sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Das war eine Erfolgspflicht. Jetzt »ergreifen« sie »Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind«. Und die Verordnung stellt klar: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren.

Manche Fachbeiträge lesen Artikel 4 als bloße Empfehlung und schieben die Verantwortung nach Brüssel. Der verabschiedete Text sagt das nicht. Adressat bleiben Sie. Weggefallen ist die Erfolgsgarantie, nicht die Pflicht, etwas zu tun. Leitlinien zur KI-Kompetenz sind bis zum 2. August 2027 angekündigt.

Ein Detail, das ehrlicherweise dazugehört: Im Bußgeldkatalog des Artikels 99 taucht Artikel 4 nicht auf. Ein unmittelbares EU-Bußgeld allein für fehlende KI-Kompetenz gibt es also nicht. Einen Beleg über die ergriffenen Maßnahmen sollten Sie trotzdem haben. Was Artikel 4 konkret verlangt, steht auf einer eigenen Seite.

Chatbot, KI-Bild, KI-Text: Wer schuldet hier eigentlich was

Für Artikel 50 zählen zwei Rollen, und dieser Unterschied entscheidet fast alles. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein fremdes Werkzeug einsetzt. Freiberufler mit wirtschaftlichem Nutzen gelten ausdrücklich als Betreiber, weisungsgebundene Angestellte nicht.

Chatbot. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass der Mensch merkt, wenn er mit einer Maschine spricht. Diese Pflicht trifft den Anbieter des Bots, nicht Sie. Für Sie ist das eine Beschaffungsfrage: Setzt das Werkzeug den Hinweis, sichtbar, beim ersten Kontakt? Eine Ausnahme gilt, wenn es ohnehin offensichtlich ist. Und eine Falle: Die Rolle kippt auf zwei Wegen. Sie kippt, wenn Sie einen Bot unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nehmen. Und sie kippt, wenn Sie das System wesentlich verändern. Dann sind Sie selbst Anbieter. Dann liegt die Pflicht bei Ihnen.

KI-Bild. Die Offenlegungspflicht für Betreiber greift nur bei Deepfakes, also täuschend echten Fälschungen. Die Kommission fasst das eng: KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln. Eine frei erfundene Illustration ohne Bezug zu etwas Existierendem löst diese Betreiberpflicht nicht aus. Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Arbeiten reicht eine angemessene Offenlegung. Die maschinenlesbare Markierung im Bild selbst schuldet dagegen der Anbieter des Bildgenerators.

KI-Text. Hier ist die Rechtslage enger, als der Markt behauptet. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: veröffentlicht, zur Information der Öffentlichkeit, über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die Leitlinien nennen dafür Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz und Kultur. Ihre Leistungsbeschreibung ist nichts davon. Und selbst dort greift eine Ausnahme: Texte, die ein Mensch bewusst geprüft hat und für die jemand die rechtliche Verantwortung trägt, brauchen kein Etikett. Rechtschreibprüfung genügt dafür nicht. Die Langfassung zu Artikel 50 geht die Fälle einzeln durch.

Was droht, und was die Fachpresse gerade falsch abschreibt

Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups gilt nach Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Der Sanktionsrahmen gilt seit August 2025, die Marktüberwachung greift seit dem 2. August 2026.

Und jetzt der Teil, der Ihnen Nerven spart: Mehrere deutsche Fachtitel haben die Transparenzpflichten mit »Bußgeldern bis 35 Millionen Euro« überschrieben. Das ist die Stufe für verbotene Praktiken nach Artikel 5. Für Artikel 50 gilt sie nicht. Ebenso wenig existiert die Rabattstaffel von 50 oder 75 Prozent für kleine Betriebe, die durch manche Ratgeber geistert. Steht in einem Angebot die Zahl 35 Millionen, hat da jemand falsch abgeschrieben.

In Deutschland regelt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, wer prüft. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist danach die Bundesnetzagentur, soweit keine Fachbehörde zuständig ist. Dazu kommen ein Kompetenzzentrum, eine Beschwerdestelle und mindestens ein KI-Reallabor. Der Bundestag hat am 11. Juni beschlossen, der Bundesrat am 10. Juli zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; greifen sollte es vor dem 2. August. Eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt konnte ich zum Redaktionsschluss nicht verifizieren. Die Daten, die dazu kursieren, sind aus dem Bundesratstermin hochgerechnet, nicht im Gesetzblatt nachgeschlagen.

Noch eine Einordnung: Der KI-Teil des Digital Omnibus ist abgeschlossen. Der Rest (DSGVO, ePrivacy, Data Act, NIS2) ist es nicht und wird weiter verhandelt; eine Einigung wird frühestens 2027 erwartet. Wo das Verfahren genau steht, konnte ich nicht belegen. Wer Ihnen heute erzählt, die DSGVO werde entschärft, verkauft eine Vermutung als Fakt.

Die Viertelstunde, die jetzt zählt

Fünf Fragen. Einmal durchgehen, notieren, fertig.

  • Welche Rolle haben Sie? Fremde Werkzeuge einsetzen heißt Betreiber, unter eigenem Namen oder eigener Marke ausliefern heißt Anbieter. Notieren Sie das pro Werkzeug.
  • Chatbot geprüft? Steht beim ersten Kontakt sichtbar da, dass eine KI antwortet? Fehlt der Hinweis, ist das eine Mail an Ihren Anbieter, kein Umbau.
  • Bilder sortiert? Ähnelt ein KI-Bild echten Personen, Orten oder Ereignissen? Dann offenlegen. Freie Illustration? Dann nicht.
  • Texte eingeordnet? Nur beides zusammen verlangt ein Etikett: öffentliches Interesse und keine menschliche Prüfung. Halten Sie in zwei Sätzen fest, wer bei Ihnen freigibt.
  • Wissen Sie, was überhaupt läuft? Ohne Liste der eingesetzten Werkzeuge laufen die vier Fragen davor ins Leere. Was niemand kennt, prüft auch niemand. Genau da fängt Shadow AI an.

Dazu Artikel 4: Halten Sie fest, welche Maßnahmen Sie zur KI-Kompetenz ergriffen haben. Ein Zertifikat verlangt niemand, ein Nachweis ist trotzdem klug.

Ein Wort in eigener Sache. Ich berate in IT, nicht in Recht: Ob ein System bei Ihnen als Hochrisiko einzustufen ist, beantwortet im Zweifel ein Anwalt. Was ich übernehme, ist der praktische Teil. Inventur, Kennzeichnung, Nachweis für Artikel 4. Soll Ihr Team gleich mitlernen, führt der Weg über meine KI-Schulungen. Das Erstgespräch kostet nichts.

Häufige Fragen

Gilt Artikel 50 auch für Vereine und Einzelunternehmer?

Ja. Welche Pflichten Sie treffen, hängt nicht an der Größe, sondern an der Rolle. Beim Bußgeldrahmen ist es umgekehrt: Dort zählt die Größe sehr wohl, für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Betreiber ist, wer ein fremdes KI-Werkzeug einsetzt. Für Freiberufler mit wirtschaftlichem Nutzen sagt die Kommission das ausdrücklich; weisungsgebundene Angestellte sind keine eigenen Betreiber. Ein Verein, der einen fremden Chatbot auf seine Seite stellt, steht damit in derselben Rolle wie ein Einzelunternehmer. Was Sie schulden, hängt daran, was Sie einsetzen, nicht daran, wie viele Mitglieder Sie haben. Für die meisten Vereine läuft es darauf hinaus, beim Chatbot auf den Hinweis des Anbieters zu achten und mit Deepfakes sauber umzugehen.

Muss ich KI-geschriebene Texte auf meiner Website kennzeichnen?

In aller Regel nein. Die Betreiberpflicht greift nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Text ist veröffentlicht, er informiert die Öffentlichkeit, und es geht um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Produkt-, Leistungs- und Marketingtexte sind das nicht. Kommt doch alles zusammen, greift die Ausnahme für redaktionell verantwortete Texte, sobald ein Mensch den Inhalt bewusst geprüft hat und die Verantwortung trägt. Wer eine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden KI-Text behauptet, liegt falsch.

Was passiert, wenn ich die Kennzeichnung weglasse?

Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für kleine und mittlere Unternehmen beim jeweils niedrigeren Betrag. Die Marktüberwachung greift erst seit dem 2. August 2026, in Deutschland federführend die Bundesnetzagentur. Eine Vollzugspraxis, an der sich ablesen ließe, wie hart geprüft wird, gibt es deshalb noch nicht. Der Umkehrschluss, kleine Betriebe seien nicht gemeint, ist im Verordnungstext nirgends gedeckt.

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